Drohnen: Was Hobbyflieger seit Mai beachten müssen

Eine private Drohne fliegt in in weiter Entfernung von einem Flugzeug, das im Anflug auf den Flughafen Düsseldorf ist. Der Londoner Flughafen Gatwick wurde wegen Drohnensichtung am Freitagabend erneut gesperrt.

Eine private Drohne fliegt in in weiter Entfernung von einem Flugzeug, das im Anflug auf den Flughafen Düsseldorf ist. Der Londoner Flughafen Gatwick wurde wegen Drohnensichtung am Freitagabend erneut gesperrt.

Das Wetter wird wieder beständiger, entsprechend starten viele Hobbyflieger und -fliegerin wieder auf Feldern, Wiesen und Parkanlagen mit ihren Modellflugzeugen durch und lassen sie fliegen. Immer beliebter werden hierzulande Drohnen, denn die Preise in den vergangenen Jahren sind für viele Verbraucher und Verbraucherinnen erschwinglicher geworden. Doch einfach eine Drohne zu kaufen und diese dann losfliegen zu lassen könnte sich am Ende als teures Hobby erweisen. Ein paar wichtige Punkte sollten alle Hobbypilotinnen und Hobbypiloten dringend beachten:

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An die Versicherung denken

Auch wenn es spießig klingt, beim Hobby als Erstes auf die Versicherungsfrage zu kommen – es ergibt durchaus Sinn. Denn in Deutschland ist für Drohnenbesitzende eine private Haftpflichtversicherung Pflicht. Da die technischen Innovationen bei Drohnen nicht aufzuhalten sind und die Möglichkeiten immer vielfältiger werden, steigt auch das Risiko der Zwischenfälle und Unfälle – hervorgerufen durch die Fluggeräte.

Drohnen können abstürzen und parkende Autos beschädigen, in Stromleitungen hängen bleiben oder gar Menschen verletzen. Wer als Drohnenbesitzer oder Drohnenbesitzerin dann nicht versichert ist, steht mit dem privaten Vermögen gerade. Peter Schnitzler, Versicherungsexperte bei der Ergo, rät daher: „Wer bereits eine Privathaftpflichtversicherung hat, sollte vor dem ersten Flug unbedingt in den Versicherungsbedingungen prüfen, ob Drohnen miteingeschlossen sind.“ Manche Versicherer bieten demnach auch einen erweiterten Schutz für die bestehende Privathaftpflichtpolice oder sogar eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung an.

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Registrierung der Drohne ist Pflicht

Wer seine Haftpflichtversicherung überprüft hat, sollte dennoch nicht gleich die Drohne fliegen lassen. Das Motto lautet „erst registrieren, dann starten“. Denn innerhalb der EU gilt seit Anfang des Jahres eine neue Drohnenverordnung, die besagt, dass ab dem 1. Mai 2021 für einen Flug mit nahezu allen gängigen Drohnen (die schwerer als 250 Gramm oder mit einer Kamera ausgestattet sind) eine Registrierung der Drohnenpiloten und Drohnenpilotinnen im jeweiligen EU-Land erforderlich ist. Das Ganze ist aber gar nicht so kompliziert.

Die Registrierung eines „Unbemannten Luftfahrtsystems“, so der offizielle Name, in Deutschland kann über die Website des Luftfahrtbundesamts (LBA) durchgeführt werden. Unter anderem muss hier eine gültige Haftpflichtversicherungsnummer bei der Registrierung angegeben werden, um eine sogenannte eID (Drohnenbetreiber-ID) zu erhalten. Diese ist praktisch das Kennzeichen des Flugmodells und muss auch entsprechend an dem Gerät angebracht werden. Experten und Expertinnen empfehlen, neben der eID auch die eigene Telefonnummer auf das Drohnenkennzeichen gravieren zu lassen, um im Fall eines Verlustes (Absturz) durch den eventuellen Finder oder die Finderin kontaktiert werden zu können.

Der EU-Drohnenführerschein

Wer dieses „Kennzeichen“ hat, sollte aber noch immer nicht losfliegen, es sei denn, er ist schon Besitzer oder Besitzerin des seit 1. Januar 2021 erforderlichen neuen EU-Drohnenführerscheins, den es in zwei Ausführungen gibt – den kleinen (der „EU-Kompetenznachweis A1/A3) und großen (das „EU-Fernpiloten-Zeugnis“ A2).

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Letzterer ist erforderlich für alle Modelle, die mehr als zwei Kilogramm wiegen. Der kleine Führerschein ist mittels eines Onlinetrainings mit anschließendem Test und einer Onlineprüfung (40 Multiple-Choice-Fragen) zu erwerben, die online durchgeführt wird. Wer bestanden hat, besitzt einen auf fünf Jahre begrenzten Drohnenführerschein, der nach Fristablauf wieder aufgefrischt werden muss.

„Drohnen, die wiederum leichter als 250 Gramm sind und nicht schneller als 19 m/s fliegen können, darf jeder ab 16 Jahren ohne Kompetenznachweis fliegen lassen“, erklärt Michaela Rassat, Juristin bei der Ergo. Wer hingegen ein Modell mit einem Gewicht von mehr als zwei Kilogramm fliegen lassen möchte, muss das umfangreichere EU-Fernpiloten-Zeugnis erwerben, bei dem auch ein praktisches Selbsttraining auf offenem Feld Pflicht ist. Die Kosten hierfür liegen je nach Anbieter bei mehreren Hundert Euro.

Einschränkungen im Flugbetrieb

Drohne gekauft, „Kennzeichen“ und Drohnenführerschein sind vorhanden – nun kann es losgehen mit der Fliegerei. Aber dies auch nicht überall. Da Drohnen nun mal Teil des Flugverkehrs sind, muss man sich als Hobbypilot und Hobbypilotin auch an bestimmte Regelungen und Einschränkungen im Flugbetrieb halten. So dürfen Drohnen in der Kategorie „offen“ nur auf Sichtweite und in maximal 120 Metern Höhe geflogen werden. Obligatorisch ist zudem, „die Privatsphäre anderer nicht zu verletzen“, sagt Michaela Rassat und ergänzt: „Daher ist es zum Beispiel auch verboten, mit Drohnen über 250 Gramm oder mit einer Kamera über Wohngrundstücke zu fliegen.“

Ebenso auf der Schwarzen Liste für Hobbyflieger und Hobbyfliegerinnen steht aus Sicherheitsgründen das Überfliegen von Menschenansammlungen. Hier gilt auch ein Seitenabstand von 100 Metern. Die Liste ist aber noch länger: Weitere Flugverbotszonen sind beispielsweise Verfassungsorgane wie der Bundestag oder obere Behörden der Länder, Bundesfern- und -wasserstraßen und natürlich Flugplätze oder -häfen. Weitere Informationen hierzu findet man auf der Seite der Deutschen Flugsicherung DFS. Wer sich nicht daran hält, muss mit drastischen Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro rechnen.

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