Ehrlich währt am längsten: Beim Versicherungsantrag die Wahrheit sagen

Wer beim Abschluss einer Versicherung falsche Angaben macht, handelt laut einem Gerichtsurteil arglistig.

Wer beim Abschluss einer Versicherung falsche Angaben macht, handelt laut einem Gerichtsurteil arglistig.

Braunschweig. Vor dem Abschluss bestimmter Verträge stellen Versicherungen ihren Kunden Fragen zu ihrer Gesundheit. Diese Fragen sollten ehrlich beantwortet werden. Ist das nicht der Fall, kann die Versicherung vom Vertrag zurücktreten, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig (Az.: 11 U 15/19) zeigt, auf das der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) aufmerksam macht.

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Bei Lügen: Versicherung ist zum Rücktritt berechtigt

In dem Fall hatte ein Vater 2011 für seine damals 15-jährige Tochter eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Die Frage nach Vorerkrankungen im Versicherungsformular hatte der Vater mit „Nein“ beantwortet. Allerdings nahm die Tochter damals bereits seit zwei Jahren an einer Psycho- und Verhaltenstherapie, unter anderem wegen Entwicklungs- und Essstörungen, teil. Dies war dem Vater bekannt.

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2016 wollte der Vater die Versicherung in Anspruch nehmen. Seine Tochter konnte ihre Schulausbildung wegen psychischer Beeinträchtigungen nicht fortsetzen. Die Versicherung lehnte die Zahlung ab und trat vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurück. Daraufhin erhob der Vater Klage.

Ohne Erfolg: Die Versicherung ist zum Rücktritt berechtigt gewesen, befand das Gericht. Der Vater habe die Fragen im Versicherungsformular falsch beantwortet. Da die Eltern ausweislich der Stellungnahme der Therapeutin auch mit in die Behandlung der Tochter einbezogen waren, wies das OLG die Behauptung des Vaters, ihm sei nur eine Lese- und Rechtschreibschwäche seiner Tochter bekannt gewesen, als Schutzbehauptung zurück.

Weil der Vater damit erkannt und gebilligt habe, dass die Versicherung den Vertrag über die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht oder nur zu anderen Konditionen geschlossen hätte, wenn sie von der Krankheit der Tochter gewusst hätte, sei ihm ein arglistiges Handeln vorzuwerfen.

RND/dpa

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