Für die einen ist es schön anzusehen das Herbstlaub, das jedes Jahr in großen Mengen von den Bäumen fällt. Für die anderen stellt es in erster Linie eine Belastung dar, weil sie es vom Bürgersteig aufkehren müssen. Es kommt zu Streitfällen, die immer wieder vor Gericht verhandelt werden müssen - häufig dann, wenn ein Grundstückseigentümer der Meinung ist, aus dem Garten des Nachbarn werde zu viel Laub zu ihm herübergeweht. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS befasst sich in seiner Extraausgabe mit diesem ganz speziellen herbstlichen Problem.

Wenig Chancen hat ein Anwohner immer dann, wenn die Beeinträchtigungen durch das Laub ortstypisch sind und sich ,,in einer stark durchgrünten Wohngegend" abspielen, ,,wo auf nahezu allen Grundstücken Laubbäume unterschiedlicher Art stehen". Dann muss es der Nachbar einem Urteil des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 114 C 31118/12) zufolge dulden, wenn er drei- bis viermal im Jahr die Regenrinne von Blättern befreien und mehrere 80-Liter-Tonnen voll Laub entsorgen muss.
Und was geschieht, wenn Laubbäume zwar den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand zum Nachbarn nicht einhalten, gleichzeitig aber wegen des Ablaufs von Fristen nicht mehr gefällt oder zurückgeschnitten werden dürfen? In dieser Fallkonstellation sprach der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 8/17) dem geplagten Nachbarn einen Ausgleichsanspruch zu. Für den erhöhten Reinigungsaufwand - Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen - habe er einen finanziellen Ausgleichsanspruch. Hier handelte es sich um 2000 Euro pro Jahr.
Manchmal ist das Problem auch schlicht mit einer Beseitigung überhängender Äste zu lösen. So entschied es das Landgericht Dortmund (Aktenzeichen 30 140/10) im Falle mehrerer zehn bis 15 Meter hoher Lärchen, die einem benachbarten Anwohner schwer zu schaffen machten. Er klagte darüber, dass es auf seinem Grundstück regelmäßig wegen der Lärchennadeln zu einer Rohrverstopfung komme, die nur von einem Fachunternehmen beseitigt werden könnte. Auch der Filter seiner Teichpumpe sei immer wieder verstopft.
Hausbesitzer trifft regelmäßig die Pflicht, den Weg vor ihrem Grundstück von Laub - wie auch von Schnee und Eis - zu befreien. Manchmal ergibt sich diese Pflicht erst dadurch, dass ein Weg in eine andere Kategorie des Straßenreinigungsverzeichnisses aufgenommen wird. Eine 95-jährige Anwohnerin sah sich dadurch überfordert und bat um Befreiung. Auch könne sie die behördliche Änderung des Verzeichnisses nicht nachvollziehen. Das Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen VG 1 L 299.14) bestätigte allerdings die Verpflichtung. Notfalls müsse die Betroffene Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.
Auch auf Mieter kommen im Zusammenhang mit der Gartenpflege und Bäumen Verpflichtungen zu. Doch diese haben ihre Grenzen. So stimmte das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße (Aktenzeichen 5 C 73/08) einem Mieter zu, der sich weigerte, über die Nebenkosten mit knapp 500 Euro an Baumfällarbeiten beteiligt zu werden. Baumfällarbeiten gerade zur Gefahrenabwehr zählen nicht zu den übertragbaren Pflichten, da die Beseitigung einer Gefahrenquelle als Instandhaltungsmaßnahme nicht über die Betriebskosten umlagefähig ist.
Für besonders ärgerlich halten es Anwohner, wenn sie im Wege der Straßenreinigungspflicht Laub von Bäumen beseitigen sollen, die ihnen gar nicht gehören. Ein Betroffener verwahrte sich vor Gericht dagegen, die abgestorbenen Blätter dreier gemeindlicher Eichen immer wieder aufzukehren. Das Verwaltungsgericht Lüneburg (Aktenzeichen 5 A 34/07) bestand jedoch darauf. Einfache Arbeiten, die mithilfe von Schaufel und Karren erledigt werden könnten, seien zumutbar. Das habe noch keinen Zwangsarbeitscharakter.
Ähnlich wie bei Schneefall kann man auch bei Laubfall nicht erwarten, dass Grundbesitzer mit dem Besen ständig bereitstehen, um neue Gefahren zu beseitigen. Am Beispiel eines Weges auf einem Klinikgelände stellte das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 11 U 16/13) fest, dass nicht schon zwei Stunden nach dem letzten Kehren erneut gekehrt werden müsse, selbst wenn erneut viel Laub gefallen sei. Ein Passant war gestürzt und hatte wegen Rückenverletzungen 25.000 Euro Schmerzensgeld gefordert. Das Gericht legte auch noch fest, dass im Regelfalle ein Weg von einer solchen Breite freigehalten werden solle, dass zwei Menschen aneinander vorbeigehen könnten.
Die Nähe zu einer Stadt- und Friedhofsgärtnerei ist den Anwohnern im Normalfall zumutbar. Dort dürfen Erdaushub und Grünschnitt zwischengelagert und verarbeitet werden – mit den dabei entstehenden Geräuschen und Gerüchen. Von einem Laubhaufen in 180 Metern Entfernung, so das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 3 K 104/16), gehe ohnehin keine relevante Geruchsbelästigung aus. Quelle: LBS
Interesse am eigenen Heim ungebrochen
,,Die Party ist zu Ende" - so zeichnet der Verband Privater Bauherren das aktuelle Stimmungsbild im privaten Wohnungsbau. Von der abwartenden Zurückhaltung bis zur endgültigen Stornierung - regional ergibt sich dabei nach aktuellen Untersuchungen des VPB ein differenziertes Bild.
Den Ernst der Lage auf dem Bau spiegelt eine interne Blitzumfrage des Verbands Privater Bauherren wider. Die über 70 über Deutschland verteilten Regionalbüros sehen erhebliche Auswirkungen der Preis- und Zinssteigerungen auf die Bautätigkeit der privaten Bauherren. Dabei ist die Stimmung je nach Wirtschaftskraft der Region ebenso unterschiedlich wie das Angebot und die Nachfrage nach Immobilien.
Ländliche Gebiete
Die eher ländlichen und strukturschwächeren Gebiete melden einen erheblichen Rückgang bei Bauherren von Einfamilienhäusern. Hier gibt es aus Sicht der Bauherrenberater nur dort noch nennenswerte Bautätigkeit, wo Grundstücke gezielt zu Sonderkonditionen an Familien abgegeben werden. Gerade aus den Kommunen mit geringer Kaufkraft vermelden die Regionalbüros des VPB einen erheblichen Rückgang der Bautätigkeit und auch von ersten Entlassungen bei den Baufirmen aufgrund weggebrochener Aufträge. Mehrfach wird von Bauherren berichtet, deren Finanzierung von der Hausbank wegen der Zins- und Baupreissteigerungen abgelehnt wurde.
Wirtschaftliche starke Zentren
In wirtschaftlich eher prosperierenden und seit Langem schon hochpreisigen Städten ist hingegen nach wie vor das Interesse an Eigentumswohnungen hoch. Hier spielt natürlich die Verfügbarkeit von Grundstücken eine Rolle. Wer hier kauft, muss meist im höherpreisigen Segment kaufen, hier sind meist Quadratmeterpreise von 5000 Euro bis 10.000 Euro und mehr für Neubauwohnungen in innerstädtischer Lage aufzubringen.
Dem offensichtlichen Nachlassen der Baukonjunktur im Bereich des privaten Bauens steht ein ungebrochen hohes Interesse nach dem eigenen Heim gegenüber, wie eine aktuelle Forsa-Umfrage erneut bestätigt.. 79 Prozent aller Befragten wünschten sich, in der eigenen Immobilie zu wohnen, wogegen lediglich 17 Prozent als Mieter zufrieden sind. Besonders ausgeprägt ist der Wunsch nach dem eigenen Heim in der Altersgruppe der 20bis 29-Jährigen. Wenn wir die wohnungspolitischen Ziele, zu denen ja auch die Stärkung des privaten Wohneigentums gehört, derzeit betrachten, dann stehen wir vor einer schwierigen Gemengelage. Es ist abzusehen, dass die preistreibenden Faktoren sich weder kurznoch mittelfristig abschwächen werden. Quelle: VPB