Der Gelbe Sack hat ausgedient. In der Landeshauptstadt Hannover sollen Leichtverpackungen des Dualen Systems Deutschland ab Januar 2023 ausschließlich in Gelben Tonnen und Containern gesammelt werden. In den Kommunen im Umland der Region Hannover erfolgt die Umstellung ab Mitte 2024. Ab 2025 sind nur noch feste Behälter geplant.
Der HWG Peine rechnet damit, dass auch im Landkreis Peine ab 2025 die gelben Säcke der Gelben Tonne weichen werden. Die mit der Umstellung zusammenhängenden Fragen und Antworten konnten wir aus nachfolgendem Bericht der ,,Wohnart", des Vereinsmagazins unseres hannoverschen Nachbarvereins, entnehmen:
Gelten die Umstellungen von Sack auf Tonne für die ganze Region Hannover?
Die Tonne löst den Sack ab und dient damit der umweltschonenden Sammlung von Verpackungen. Es handelt sich um eine flächendeckende Einführung von Tonnen für die Sammlung von Restabfall, Bioabfall, Papier und Leichtverpackungen in der gesamten Region Hannover.
Werden sich die jeweiligen Abholintervalle ändern, und wenn ja, wie?
Für die Sammlung der beiden Wertstoffe Papier und Leichtverpackungen ändert sich dann der Abholrhythmus von wöchentlich auf 14-täglich. Eine Sammlung in Behältern ist hygienisch unbedenklich. Auf Wunsch und gegen zusätzliches Entgelt ist bei der Papierabfuhr allerdings auch ein kürzerer Leerungszyklus möglich. Hierfür werden zukünftig die Gebühren anders kalkuliert. Die genaue Gebührenhöhe der abweichenden Leerungen wird im Rahmen der neuen Gebührenkalkulation ermittelt.
Was passiert, wenn auf dem Grundstück definitiv nicht genügend Platz für die Aufstellung der neuen Tonnen vorhanden ist?
Grundsätzliche Informationen zum Thema ,,Behälterstellplatz" finden sich auch auf der Aha-Internetseite. Bei Aha handelt es sich um die Abfallentsorgungsgesellschaft der Region Hannover. Den Bewohnerinnen und Bewohnern der Region steht hier ein breites Informationsangebot rund um die Behälter zur Verfügung. Ein neuer ,,Online-Standplatzplaner" ermöglicht die digitale Planung eines Sammelplatzes für alle vier Fraktionen der haushaltsnahen Sammlung. Nutzerinnen und Nutzer erhalten dabei umfangreiche Hinweise zur Standplatzplanung. Anhand von Fotos gibt Aha Gestaltungsideen, die bei der Integrierung des Standplatzes in die Grundstücksgestaltung helfen.
Gibt es für die notwendige Schaffung von Stellplätzen für die Tonnen auf dem Grundstück eine finanzielle Unterstützung für Eigentümer, zum Beispiel für bauliche Maßnahmen, und wenn nein, warum nicht?
Nein, die Schaffung von Stellplätzen für die Tonnen liegt in der Verantwortung der Hauseigentümer.
Können Eigentümer zur Schaffung von Stellplätzen, zum Beispiel zu Umbaumaßnahmen oder Anschaffung von Containern, gezwungen werden?
Einer grundsätzlichen Restabfallbehälters Aufstellung eines kann nicht widersprochen werden. Entsprechend des eigenen Nutzungsverhaltens kann der Eigentümer eines Grundstückes Einfluss auf die Größe des zugewiesenen Behälters nehmen. Hier gelten die aktuellen Regelungen der Abfallsatzung.
Was passiert, wenn Eigentümer sich weigern, die Tonnen anzuschaffen?
Bei der Restabfallabfuhr gibt es einen Anschluss- und Benutzungszwang. Beim Bioabfall kann eine Tonne genutzt oder im eigenen Garten selbst kompostiert werden. Leichtverpackungen können auf Wertstoffhöfen und Altpapier auf Wertstoffhöfen und Wertstoffinseln abgegeben werden. Quelle: Wohnart
Hohe Energiekosten: Langfristig investieren und Steuern sparen
Wer sich unabhängiger vom konventionellen Energiemarkt machen will, muss in der Regel Geld in die Hand nehmen. Doch angesichts steigender Energiepreise lohnt sich der Umstieg auf erneuerbare Energien - auch weil für energetische Sanierungsmaßnahmen am eigenen Haus aktuell bis zu 40.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden können. Doch worauf kommt es dabei an?
Angesichts der stark angestiegenen Kosten für Benzin, Strom und Heizen kündigte Wirtschaftsminister Robert Habeck (Die Grünen) an, ein Entlastungspaket auf den Weg zu bringen. Gerade die hohen Heizkosten würden zahlreiche Familien erdrücken, so Habeck. Das Bundeswirtschaftsministerium schätzt, dass die Gasrechnung für eine Durchschnittsfamilie in einem unsanierten Einfamilienhaus im laufenden Jahr um etwa 2000 Euro steigen werden. Deshalb seien auch Energieeffizienz und Einsparungen wie beispielsweise der Austausch von Gasheizungen Kriterien für das angekündigte Maßnahmenpaket.
Bis zu 40.000 Euro Steuererleichterungen für energetisches Sanieren
Bereits seit dem 1. Januar 2020 gilt, dass für energetische Sanierungsmaßnahmen am eigenen Haus 20 Prozent der Kosten und bis zu 40.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden können. Geregelt ist das in Paragraf 35c Abs. 1 Einkommensteuergesetz. Die energetische Sanierung eines Hauses bedeutet, dass der Energieverbrauch für Heizung, Warmwasseraufbereitung oder Stromversorgung durch bestimmte Baumaßnahmen deutlich gesenkt wird. Und dass weniger konventionelle und mehr erneuerbare Energien genutzt werden. Insgesamt sinkt damit nicht nur der CO2-Ausstoß, sondern es verringern sich auch die Kosten für Immobilienbesitzer und Mieter.
Folgende Sanierungsmaßnahmen gelten als energetisch:
• Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
• Erneuerung der Fenster oder Außentüren
• Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage Erneuerung einer Heizungsanlage oder Optimierung bestehender Heizungsanlagen
• Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
So setzt man die Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen ab
Die Kosten für die energetische Sanierung müssen Steuerzahler in der Steuererklärung auf drei Jahre verteilen:
• In dem Jahr, in dem die energetische Gebäudesanierungsmaßnahme erfolgt sowie im darauffolgenden Kalenderjahr sind maximal 7 Prozent der Kosten und höchstens 14.000 Euro absetzbar.
• Im zweiten darauffolgenden Kalenderjahr sind es maximal 6 Prozent der Aufwendungen und höchstens 12.000 Euro.
Wichtig: Wer eine energetische Gebäudesanierungsmaßnahme von der Steuer absetzen will, benötigt dafür eine Rechnung. Darin müssen in deutscher Sprache die förderungsfähige energetische Maßnahme, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des Gebäudes beschrieben sein.
Außerdem muss die energetische Sanierungsmaßnahme durch eine Bescheinigung des Fachunternehmens oder eines Energieberaters (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung) die Bescheinigung bestätigt werden. Für ist ein amtliches Muster zu verwenden, das der Einkommensteuererklärung beigefügt werden muss. Und: Das Finanzamt erkennt - wie immer - lediglich per Überweisung gezahlte Rechnungen an, keine Barzahlungen.
Die KfW bietet alternativ Fördermittel zur energetischen Sanierung
Außerdem gibt es für den Bereich energetische Sanierung zwei unterschiedliche KfW-Förderprodukte:
• als direkt ausgezahlten Zuschuss
• oder als zinsvergünstigter Kredit.
Eine Sonderform ist der Kredit mit Tilgungszuschuss, bei dem die Kreditnehmer/in den Kreditbetrag nicht vollständig zurückzahlen müssen. Eine Übersicht zu den KfW-Förderprodukten für energieeffizientes Sanieren gibt es unter https://t1p.de/23ruo.
Wichtig: Eine Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn dafür zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gewährt werden oder die Sanierungsmaßnahme öffentlich gefördert ist.
Steuerzahler sollten vor einer energetischen Sanierungsmaßnahme immer steuerlichen Rat einholen, damit sie die optimale Variante finden.
Individuelle Energieersparnis, Kosten sowie Förderungen dafür konfigurieren
Wie viel Energie in einem Haus oder einer Wohnung durch energetische Sanierungsmaßnahmen gespart werden kann, liegt unter anderem am Zustand, an der Bausubstanz und an der Größe. Das Bundeswirtschaftsministerium bietet unter https://www.sanierungskonfigurator.de einen Konfigurator, um anhand dieser und anderer Faktoren die individuellen Energieeinsparungsmöglichkeiten für die eigene Immobilie zu berechnen: Welche Sanierungen führen zu welchen Energieersparnissen? Welche Kosten fallen für welche Sanierungsmaßnahmen an? Und welche Maßnahmen fördert der Staat? Quelle: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)