Urteil: Mann verwendet Blanko-Bescheinigung zur Maskenpflicht – und muss Strafe zahlen
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Ein Aufkleber mit der Aufschrift "Mund und Nase bedecken!" ist an einer Münchner U-Bahn angebracht.
© Quelle: Sven Hoppe/dpa
Celle. Das Verwenden eines im Internet bereitgestellten Blanko-Attests zur Befreiung von der Maskenpflicht kann einem Gerichtsurteil zufolge strafbar sein. Dies gelte dann, wenn das Attest nicht mit der eingescannten Unterschrift eines Arztes versehen sei, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Az.:2 Ss 58/22). Der Beschluss wurde am Mittwoch bekannt.
Geldstrafe: 50 Tagessätze
Das OLG hatte eine Entscheidung des Landgerichts Hannover zu prüfen, das einen Mann wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt hatte. Der Beschuldigte hatte eine Blanko-Bescheinigung, die als „Ärztliches Attest“ überschrieben war, aus dem Netz heruntergeladen.
Das Formular enthielt den Namen und die Berufsbezeichnung des ausstellenden Arztes und musste von dem Nutzer mit dessen eigenen Personalien vervollständigt werden. Der Formulartext bestätigte dem Nutzer, dass das Tragen eines Mundschutzes aus medizinischen Gründen nicht ratsam sei. Der Angeklagte zeigte das Formular Polizisten vor, die ihn auf die Pflicht zum Maskentragen hingewiesen hatten.
Unrechtmäßige Maskenbefreiung: Eine Untersuchung gab es nicht
Dieses Formular habe im Grundsatz den Anschein einer gültigen ärztlichen Bescheinigung gehabt, heißt es im OLG-Urteil. Ein außenstehender Dritter habe es so verstehen müssen, dass bei dem Angeklagten individuelle medizinische Gründe gegen das Maskentragen vorgelegen hätten und dass der Arzt diesen Befund aufgrund einer körperlichen Untersuchung getroffen habe. Da eine solche Untersuchung nicht stattgefunden habe, sei das vermeintliche Attest unrichtig gewesen.
Das OLG hob das Urteil des Landgerichts auf die Revision des Angeklagten hin zunächst dennoch auf und verwies das Verfahren an die untere Instanz zurück. Das Landgericht muss nun prüfen, ob das Formular mit einer eingescannten Unterschrift des Arztes versehen war. Auch die Strafzumessung sei näher zu begründen. Der Beschluss des Strafsenats ist rechtskräftig.
RND/epd