Hintergrund sind Klagen aus Deutschland

EuGH urteilt: Urlaubsansprüche verjähren in bestimmten Fällen nicht

Ein Schild mit der Aufschrift „Cour de Justice de l'union Européene" steht vor dem Europäischen Gerichtshof im Europaviertel.

Ein Schild mit der Aufschrift „Cour de Justice de l'union Européene" steht vor dem Europäischen Gerichtshof im Europaviertel.

Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern gestärkt. Das höchste EU-Gericht entschied in drei Fällen aus Deutschland, dass der Anspruch auf Urlaub in bestimmten Fällen doch nicht verfällt. Entscheidend ist demnach, ob der Arbeitgeber seinen Teil dazu beigetragen und beispielsweise darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub bald verfällt. Das teilten die Richter am Donnerstag in Luxemburg mit. (C-120/21; C-518/20; C-727/20)

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Hintergrund sind mehrere Fälle aus Deutschland. Zwei davon betreffen den Urlaubsanspruch bei Krankheit. Die Kläger machten geltend, dass sie einen Anspruch auf bezahlten Urlaub für das Jahr haben, in dem sie aus gesundheitlichen Gründen erwerbsgemindert beziehungsweise arbeitsunfähig waren. Zum einen ging es um einen Mitarbeiter, der klagte, weil ihm sein Arbeitgeber für das Jahr 2014 seiner Ansicht nach noch 34 Arbeitstage Urlaub schulde, die er aus gesundheitlichen Gründen nicht nehmen konnte. Der Arbeitgeber argumentierte, der nicht genommene Urlaub sei nach Ablauf des Übertragungszeitraums im Jahr 2016 erloschen.

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Im zweiten Fall war eine Mitarbeiterin im Jahr 2017 arbeitsunfähig geworden. Sie habe ihren gesetzlichen Urlaub für 2017 nicht vollständig in Anspruch genommen. Der Arbeitgeber hatte sie nach Informationen des EuGH weder aufgefordert, ihren Urlaub zu nehmen, noch darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfallen könne.

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Bundesarbeitsgericht fragte beim EuGH an

Bislang verfallen Urlaubstage 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, wenn der Arbeitnehmer krank war und nicht arbeiten konnte. Das Bundesarbeitsgericht wollte vom EuGH wissen, ob der Urlaubsanspruch auch dann nach 15 Monaten verfällt, wenn der Arbeitnehmer im jeweiligen Jahr krank war und der Arbeitgeber seine Pflichten nicht erfüllt hat und beispielsweise keine Frist gesetzt hat, bis zu der der Urlaub genommen werden soll.

Im dritten Fall konnte die Klägerin ihren Urlaub nach eigener Aussage wegen des hohen Arbeitsaufwands nicht nehmen und forderte eine Abgeltung der Urlaubstage. Ihr Arbeitgeber argumentierte, dass die Urlaubsansprüche nach der im Zivilrecht üblichen Frist von drei Jahren verjährt seien. Auch hier ist die Frage, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verjähren kann, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeitenden nicht auffordert, den Urlaub zu nehmen.

Die Generalanwälte am EuGH hatten bereits in ihren Schlussanträgen vom März in allen drei Fällen die Hoffnungen auf einen gültigen Urlaubsanspruch gestärkt. Dabei betonten sie die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers, der auf bestimmte Fristen hinweisen müsse. Diese Gutachten sind rechtlich nicht bindend. Die EuGH-Richter folgen ihnen oft – so auch am Donnerstag.

RND/dpa

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