Alles über Einführung, Regelungen und Ausnahmen

Zurück ins Homeoffice: So sieht der Plan von Arbeitsminister Heil aus

Wer dauerhaft unzufrieden im Job ist, sollte das angehen.

Arbeiten im Winter wieder mehr Beschäftigte aus dem Homeoffice?

Berlin. Gerade haben Bundes­gesundheits­minister Karl Lauterbach und Justizminister Marco Buschmann (FDP) eine Novelle des Infektions­schutz­gesetzes auf den Weg gebracht, mit der Deutschland gut durch den dritten Corona-Herbst kommen soll. Sie sieht je nach Pandemielage unter anderem neue Masken- und Testverpflichtungen vor.

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Nun hat auch Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) einen Verordnungs­entwurf vorgelegt, mit dem die Arbeitsschutz­vorschriften an die erwartete Verschlechterung der Infektionslage angepasst werden sollen. Die aus Sicht der Beschäftigten wichtigste Neuregelung: Heil plant eine Rückkehr zur Verpflichtung für die Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Homeoffice anzubieten. Diese Vorschrift war Ende März ausgelaufen. Wir erläutern die Details der neuen Pläne.

Wie begründet das Arbeitsministerium neue Corona-Schutzregeln am Arbeitsplatz?

Im Referentenentwurf für die „Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ heißt es, die derzeit vorherrschende Omikron-Variante BA.5 bewirke – anders als die Infektionswellen in den Vorjahren – bereits während der Sommermonate ein erhöhtes Infektions­geschehen. Das habe ein deutliches Ansteigen der Zahl der Krankschreibungen zur Folge. Bei Corona-Infizierten besteht zudem weiterhin das Risiko, an Long Covid zu erkranken. „Für den kommenden Herbst und Winter steht zu erwarten, dass die Infektionszahlen nochmals deutlich ansteigen“, wird in dem Verordnungs­entwurf argumentiert.

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Corona und die Grippe: Droht im Herbst eine Doppelwelle?

Die Grippe könnte in diesem Herbst und Winter ein Comeback erleben. Gibt es diesmal also neben einer Corona-Welle auch noch eine Grippewelle?

Was sieht die Neuregelung beim Thema Homeoffice vor?

Im entsprechenden Paragrafen heißt es: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten anzubieten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“ Gerade bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten habe sich das Arbeiten von zu Hause aus als Maßnahme zur Reduzierung von Kontakten besonders bewährt, wird in der Begründung betont. Ein Arbeiten von zu Hause aus biete sich auch an, um zum Beispiel bei der Erkrankung von Kindern eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu ermöglichen, heißt es weiter.

Bundesarbeitsministerium plant Rückkehr zur Homeofficepflicht

Das Bundesarbeitsministerium plant eine grundsätzliche Rückkehr zur Homeoffice-Angebotspflicht.

Wann ist Homeoffice ausgeschlossen?

Als mögliche betriebsbedingte Gründe werden in der Verordnung folgende Beispiele genannt: Mit einer Bürotätigkeit verbundene Nebentätigkeiten wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Wareneingangs und -ausgangs, Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiter­kontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben, Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrecht­erhaltung des Betriebes oder die Sicherstellung der Ersten Hilfe. Auch besondere Anforderungen des Datenschutzes und des Schutzes von Betriebs­­geheimnissen können laut Begründung gegen Homeoffice sprechen.

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Müssen die Beschäftigten das Angebot annehmen?

Nein. „Für die Beschäftigten besteht keine Verpflichtung zur Annahme und Umsetzung des Angebots“, heißt es in der Verordnung. Für die Homeoffice­arbeit sei es erforderlich, dass die räumlichen und technischen Voraus­setzungen in der Wohnung der Beschäftigten gegeben seien. Zudem müsse zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten eine Vereinbarung zum Arbeiten von zu Hause aus getroffen werden.

Müssen Arbeitgeber Corona-Tests stellen?

Die Arbeitgeber werden verpflichtet, allen Beschäftigten, die weiter in Präsenz arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Antigen­schnelltest zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung gilt nicht gegenüber Beschäftigten, die ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten.

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Was sieht die neue Verordnung weiterhin vor?

Die Arbeitgeber müssen ein betriebliches Hygienekonzept umsetzen, das unter anderem die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen gewährleistet, das Händewaschen ermöglicht und die regelmäßige Lüftung von Innenräumen sicherstellt. Sofern eine Gefährdungs­beurteilung ergibt, dass technische und organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Schutzmasken kostenfrei zur Verfügung stellen. Die Arbeitgeber müssen zudem den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen.

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Ab wann soll die Homeoffice-Neuregelung gelten?

Laut Referentenentwurf ist ein Inkrafttreten zum 1. Oktober geplant. Die Verordnung soll bis 7. April 2023 befristet sein.

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