Zurück ins Homeoffice: So sieht der Plan von Arbeitsminister Heil aus
:format(webp)/cloudfront-eu-central-1.images.arcpublishing.com/madsack/SWHYRM36XFZHKH56YVCGHT6LRQ.jpg)
Arbeiten im Winter wieder mehr Beschäftigte aus dem Homeoffice?
© Quelle: Uwe Anspach/dpa/dpa-tmn
Berlin. Gerade haben Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach und Justizminister Marco Buschmann (FDP) eine Novelle des Infektionsschutzgesetzes auf den Weg gebracht, mit der Deutschland gut durch den dritten Corona-Herbst kommen soll. Sie sieht je nach Pandemielage unter anderem neue Masken- und Testverpflichtungen vor.
Nun hat auch Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) einen Verordnungsentwurf vorgelegt, mit dem die Arbeitsschutzvorschriften an die erwartete Verschlechterung der Infektionslage angepasst werden sollen. Die aus Sicht der Beschäftigten wichtigste Neuregelung: Heil plant eine Rückkehr zur Verpflichtung für die Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Homeoffice anzubieten. Diese Vorschrift war Ende März ausgelaufen. Wir erläutern die Details der neuen Pläne.
Wie begründet das Arbeitsministerium neue Corona-Schutzregeln am Arbeitsplatz?
Im Referentenentwurf für die „Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ heißt es, die derzeit vorherrschende Omikron-Variante BA.5 bewirke – anders als die Infektionswellen in den Vorjahren – bereits während der Sommermonate ein erhöhtes Infektionsgeschehen. Das habe ein deutliches Ansteigen der Zahl der Krankschreibungen zur Folge. Bei Corona-Infizierten besteht zudem weiterhin das Risiko, an Long Covid zu erkranken. „Für den kommenden Herbst und Winter steht zu erwarten, dass die Infektionszahlen nochmals deutlich ansteigen“, wird in dem Verordnungsentwurf argumentiert.
Was sieht die Neuregelung beim Thema Homeoffice vor?
Im entsprechenden Paragrafen heißt es: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten anzubieten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“ Gerade bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten habe sich das Arbeiten von zu Hause aus als Maßnahme zur Reduzierung von Kontakten besonders bewährt, wird in der Begründung betont. Ein Arbeiten von zu Hause aus biete sich auch an, um zum Beispiel bei der Erkrankung von Kindern eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu ermöglichen, heißt es weiter.
Bundesarbeitsministerium plant Rückkehr zur Homeofficepflicht
Das Bundesarbeitsministerium plant eine grundsätzliche Rückkehr zur Homeoffice-Angebotspflicht.
© Quelle: dpa
Wann ist Homeoffice ausgeschlossen?
Als mögliche betriebsbedingte Gründe werden in der Verordnung folgende Beispiele genannt: Mit einer Bürotätigkeit verbundene Nebentätigkeiten wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Wareneingangs und -ausgangs, Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben, Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder die Sicherstellung der Ersten Hilfe. Auch besondere Anforderungen des Datenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen können laut Begründung gegen Homeoffice sprechen.
Müssen die Beschäftigten das Angebot annehmen?
Nein. „Für die Beschäftigten besteht keine Verpflichtung zur Annahme und Umsetzung des Angebots“, heißt es in der Verordnung. Für die Homeofficearbeit sei es erforderlich, dass die räumlichen und technischen Voraussetzungen in der Wohnung der Beschäftigten gegeben seien. Zudem müsse zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten eine Vereinbarung zum Arbeiten von zu Hause aus getroffen werden.
Müssen Arbeitgeber Corona-Tests stellen?
Die Arbeitgeber werden verpflichtet, allen Beschäftigten, die weiter in Präsenz arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Antigenschnelltest zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung gilt nicht gegenüber Beschäftigten, die ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten.
Was sieht die neue Verordnung weiterhin vor?
Die Arbeitgeber müssen ein betriebliches Hygienekonzept umsetzen, das unter anderem die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen gewährleistet, das Händewaschen ermöglicht und die regelmäßige Lüftung von Innenräumen sicherstellt. Sofern eine Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass technische und organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Schutzmasken kostenfrei zur Verfügung stellen. Die Arbeitgeber müssen zudem den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen.
:format(webp)/cloudfront-eu-central-1.images.arcpublishing.com/madsack/XOGJIPH4EZHJ5DYEZMXELK7JPY.jpg)
Die Pandemie und wir
Die wichtigsten Nachrichten der Woche, Erkenntnisse der Wissenschaft und Tipps für das Leben in der Krise – jeden Donnerstag.
Mit meiner Anmeldung zum Newsletter stimme ich der Werbevereinbarung zu.
Ab wann soll die Homeoffice-Neuregelung gelten?
Laut Referentenentwurf ist ein Inkrafttreten zum 1. Oktober geplant. Die Verordnung soll bis 7. April 2023 befristet sein.
Laden Sie sich jetzt hier kostenfrei unsere neue RND-App für Android und iOS herunter.