„Wir sind in einer Gaskrise“: Bund ruft Alarmstufe des Notfallplans Gas aus
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Robert Habeck (Bündnis 90/Die Grünen), Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
© Quelle: Michael Kappeler/dpa
Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck hat die Alarmstufe des Notfallplans Gas für Deutschland ausgerufen. „Wir haben in Deutschland eine Störung der Gasversorgung, daher ist es erforderlich, diese Alarmstufe auszurufen“, sagte der Minister am Donnerstag in Berlin. Der Markt sei aber weiter in der Lage, die benötigten Mengen anzukaufen und die Speicher aufzufüllen, die Deutschland brauche. „Dennoch darf uns die aktuelle Lage nicht in falscher Sicherheit wähnen“, sagte Habeck in Bezug auf die warme Jahreszeit. Gleichzeitig kündigte er Entlastungen für Haushalte und Unternehmen an, die sich die höheren Preise nicht leisten können.
Bereits jetzt im Sommer müsse man sparsamer mit Gas umgehen, fordert Habeck. Unternehmen sollten schauen, welche Einsparpotenziale sie noch haben. Aber auch Privathaushalte könnten einen Unterschied machen. Er nannte als Beispiel, die Heizung richtig einzustellen.
Habeck ruft Alarmstufe aus: Dazu dient der „Notfallplan Gas“
Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck hat die zweite der drei Stufen des „Notfallplans Gas” aktiviert. Was bedeutet das?
© Quelle: RND
Was der Notfallplan Gas vorsieht
Der Notfallplan Gas regelt das Vorgehen in Deutschland, wenn sich die Versorgungslage stark zu verschlechtern droht – oder sich bereits verschlechtert hat. Es gibt drei Stufen. Private Haushalte, aber auch Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die Feuerwehr und die Polizei sind in der dritten und höchsten Stufe, dem Notfall, besonders geschützt. Das bedeutet, ihre Versorgung soll auch durch Eingriffe des Staates in den Markt sichergestellt werden.
Die drei Stufen sind die Frühwarnstufe, die Alarmstufe und die Notfallstufe. Bei der von der Bundesregierung bereits ausgerufenen Frühwarnstufe wurden Vorbereitungen getroffen. In dieser Phase hat etwa die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde erarbeitet, nach welchen Kriterien sie bei einer Notlage das knapp gewordene Gas verteilen kann.
Drohen jetzt höhere Preise?
Versorgungsunternehmen sollen noch keine Möglichkeit erhalten, ihre Gaspreise nach dem Energiesicherungsgesetz zu erhöhen. Zwei Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein: Zum einen müssen Alarmstufe oder Notfallstufe ausgerufen worden sein. Zum anderen muss die Bundesnetzagentur auf dieser Grundlage eine „erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland“ festgestellt haben. Diese Feststellung muss im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Erst dann dürfen die Unternehmen die Preise auf ein „angemesses Niveau“ erhöhen.
Auf Alarmstufe folgt Notfallstufe
Es folgt die Alarmstufe, die das Bundeswirtschaftsministerium am Donnerstag ausrief. Laut Plan liegt in diesem Fall „eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt – der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen“. Auslöser der jetzigen Ausrufung war, dass der russische Staatskonzern Gazprom die Lieferungen über die Ostseepipeline Nord Stream deutlich gedrosselt hat. Durch die Pipeline fließen nur noch knapp 40 Prozent der Maximalkapazität.
Auf die Alarmstufe folgt die Notfallstufe: Es liegt dann eine „außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere beträchtliche Verschlechterung der Versorgungslage vor“. Maßnahmen des Markts reichen dann nicht aus, um die Gasnachfrage zu decken.
Die Folge des Notfalls ist, dass der Staat einschreiten muss – um insbesondere die Versorgung der „geschützten Kunden“ sicherzustellen. Das sind private Haushalte, aber auch Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen zur Pflege und Betreuung behinderter Menschen sowie etwa Feuerwehr, Polizei und Bundeswehr.
„Diese Belastung ist ein externer Schock“, sagte Habeck mit Blick auf die Unternehmen. Zu Maßnahmen im Notfall zählen dann etwa Anordnungen zur Abschaltung von Industriekunden oder an End- und Großverbraucher, den Verbrauch zu verringern. Eine feste Abschaltreihenfolge in Bezug auf einzelne Großverbraucher oder Branchen gibt es nicht, wohl aber Kriterien, an denen sich die Bundesnetzagentur orientiert. Dies sind etwa die Dringlichkeit der Maßnahme, die Größe des Unternehmens, die Vorlaufzeiten für ein Herunterfahren oder die erwarteten volks- und betriebswirtschaftlichen Schäden.
RND/sebs/fw/dpa
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