Wenn Kita oder Schule schließt: Darf ich mein Kind zu Hause betreuen?
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Hat die Kita oder Schule wegen vieler Krankheitsfälle geschlossen, müssen sich Eltern selbst um die Kinderbetreuung kümmern.
© Quelle: Christin Klose/dpa-tmn
Wenn Kinder Schnupfen, Fieber oder Durchfall plagen, können sie nicht die Schule oder Kita besuchen. Eltern müssen sie dann zu Hause betreuen und können sich von der Arbeit freistellen lassen. Zahlt der Arbeitgeber nicht, übernimmt die Krankenkasse bis zu 60 Krankentage pro Kind und Jahr.
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Doch was, wenn der Nachwuchs eigentlich topfit ist, die Schule oder Kita aber wegen zu vieler Krankheitsfälle geschlossen hat? Flächendeckende Schließungen von Betreuungseinrichtungen wie in den letzten Jahren soll es in Deutschland nicht mehr geben. Doch die Corona-Pandemie und andere Krankheitswellen können den Schul- und Kita-Betrieb stellenweise weiterhin beeinträchtigen. Viele Krankheitsfälle und der generelle Personalmangel führen immer wieder zu verkürzten Betreuungszeiten oder der Bitte von Einrichtungen, die Kinder nach Möglichkeit zu Hause zu betreuen.
Sonderregelung gilt noch bis April 2023
In solchen Fällen haben viele Eltern keine andere Möglichkeit, als die eigenen Kinder selbst zu betreuen. Aber dürfen Arbeitnehmende auch bei einer Schließung von Schule oder Kita zu Hause bleiben und sich um ihre Kinder kümmern? Oder kann das zu Konsequenzen beim Arbeitgeber führen?
Angst vor einer Kündigung müssen Eltern, die wegen einer Kita- oder Schulschließung nicht zur Arbeit kommen, nicht haben. Denn laut §275 BGB können Arbeitnehmende die Leistungspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber verweigern, wenn ihnen die Erbringung dieser Leistung nicht zumutbar ist – etwa, weil sie aufgrund einer Schließung ihr Kind selbst betreuen müssen. Dies gilt allerdings nur, wenn es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt, etwa durch andere Personen oder eine Notbetreuung.
Zehn Tage Lohnfortzahlung
Aber bekommen Eltern, die wegen der Betreuung ihrer Kinder nicht arbeiten können, trotzdem Geld? Im Normalfall: Ja. Bei einer Schließung über wenige Tage gibt es einen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Laut §616 BGB gilt das aber nur, wenn die Arbeitnehmenden „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ – in der Regel höchstens zehn Tage – verhindert sind.
Dauert die Schließung länger, können Eltern bei der Krankenkasse die Zahlung von Kinderkrankengeld beantragen. Denn für krankheitsbedingte Schul- und Kita-Schließungen hat die Bundesregierung in der Pandemie eine Sonderregelung eingeführt. Sie gilt noch bis zum 7. April 2023, so das Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
Die Regelung besagt: Wenn Eltern ihre Kinder pandemiebedingt zu Hause betreuen müssen, weil die Kita behördlich geschlossen oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde, haben sie ebenfalls Anspruch auf das Kinderkrankengeld. Das gilt auch, wenn die Betreuungszeit eingeschränkt wird oder krankheitsbedingt Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, schreibt die Techniker Krankenkasse. Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten, sind eingeschlossen.
Bescheinigung der Einrichtung bei der Kasse vorlegen
Die Regelung gilt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. So müssen Elternteil und Kind beide gesetzlich krankenversichert sein. Außerdem können die Krankentage nur für Kinder unter zwölf Jahren in Anspruch genommen werden. Und Eltern dürfen der Arbeit nur fernbleiben, wenn keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann. Wer bei der Arbeit ausfällt, weil Kita oder Schule geschlossen haben, muss bei der Krankenkasse außerdem eine Bescheinigung der Einrichtung vorlegen.
Pro Kind stehen jedem Elternteil 30 Kinderkrankentage zu. Für alleinerziehende Mütter und Väter erhöht sich die Zahl auf 60 Tage. Bei mehreren Kindern hat jedes Elternteil Anspruch auf insgesamt höchstens 65 Kinderkrankentage, Alleinerziehende dementsprechend auf 130 Tage. Das Krankengeld beträgt in der Regel etwa 90 Prozent des Nettolohns, so das BMFSFJ.