Rechtsexperte im Interview

Dürfen sich Beschäftigte am Arbeitsplatz politisch äußern?

Angestellte unterhalten sich im Büro. (Symbolbild)

Angestellte unterhalten sich im Büro. (Symbolbild)

Düsseldorf. Herr Menssen, wie freigiebig darf ich am Arbeitsplatz meine Meinung kundtun?

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Meinungsfreiheit ist ein hohes verfassungsrechtliches Gut und gilt selbstverständlich auch am Arbeitsplatz. Allerdings sind politische Aktivitäten während der Arbeitszeit nur in beschränktem Maße möglich – schließlich sind Arbeitnehmer als allererstes verpflichtet, ihren dienstlichen Aufgaben nachzugehen. Die Arbeit hat also immer Vorrang. Aktionen, Diskussionen und so weiter, die davon abhalten, müssen in die Pause beziehungsweise vor und nach Arbeitsbeginn gelegt werden.

Und dort ist dann alles erlaubt?

Das kann man nicht generell mit „Ja“ beantworten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einem Fall 2008 geurteilt, dass es dem Betriebsrat nicht untersagt werden darf, kritisch zum Irakkrieg Stellung zu beziehen. Davon lässt sich ableiten, dass es – rein rechtlich – auch den einzelnen Beschäftigten erlaubt ist, sich politisch zu äußern. Auch das Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 28.04.1976 – 1 BvR 71/73 – hat ausdrücklich betont, dass die betriebliche Arbeitswelt die Lebensgestaltung zahlreicher Mitbürger wesentlich mitbestimmt – also nicht ausgeklammert werden darf. Einerseits.

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Und andererseits?

Andererseits gibt nach dem Grundgesetz hier auch Grenzen. Und die findet die Meinungsäußerung immer dort, wo die Rechte anderer verletzt werden oder diese sogar strafbar ist. Eine große Rolle spielt dabei der sogenannte Betriebsfrieden. Arbeitgeber haben ein geschütztes Interesse daran, dass ihre Mitarbeiter konfliktfrei und produktiv zusammenarbeiten. Gezielte und wiederholte Provokationen aber, die den Betriebsfrieden stören, müssen unterlassen werden.

Können Sie ein Beispiel nennen?

Ein Beispiel vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges: Wenn sich ein russischer Mitarbeiter durch einen Kollegen provoziert fühlt, der ein T-Shirt mit einer Russland-Flagge im Mülleimer zeigt, darf der Arbeitgeber das Tragen des T-Shirts im Betrieb nicht verbieten. Es handelt sich um keine parteipolitische Äußerung und der Umstand allein, dass ein Arbeitnehmer sich gegen Russland positioniert, wird jeder andere im Rahmen der Meinungsfreiheit aushalten müssen, ohne dass er sich deshalb provoziert fühlen dürfte. Das muss man aushalten.

Und wie verhält es sich mit der ukrainischen oder russischen Flagge am Arbeitsplatz?

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Auch eine solche Solidaritätsbekundung ist vom Prinzip her zulässig und lässt sich nicht immer gleich mit dem Argument Betriebsfrieden verbieten. Wie schon gesagt: Der Betriebsfrieden darf nicht so weit ausgedehnt werden, Meinungsäußerungen zu unterbinden, nur weil sich jemand „gestört“ fühlt.

Eine junge Ukrainerin schwenkt eine blau-gelbe Landesfahne und protestiert auf dem Bebelplatz in Berlin.

Eine junge Ukrainerin schwenkt eine blau-gelbe Landesfahne und protestiert auf dem Bebelplatz in Berlin.

Thema Betriebsfrieden: Ein Barkeeper in einem Luxusrestaurant in Baden-Baden hatte sich vor ein paar Wochen in einem Instagram-Video über die russische Invasion in der Ukraine und pauschal über Russen geäußert – und dafür eine Kündigung kassiert. Damit muss man also doch unter Umständen rechnen?

Wann man mit Kündigungen rechnen muss, ist schwer zu sagen. Maßgeblich ist aber, ob sie gerechtfertigt sind. Dabei kommt es in erster Linie darauf an, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. In Kleinbetrieben mit zehn und weniger Mitarbeitern braucht ein Arbeitgeber eine Kündigung nicht zu begründen, so dass diese gerichtlich nur auf Missbrauchstatbestände überprüfbar ist. Hier muss der gekündigte Arbeitnehmer beweisen, dass ein solcher Missbrauch vorliegt – was in der Regel schwer sein dürfte.

Sind dienstliche Rund-Mails für Spendenaktionen oder zum Demo-Aufruf erlaubt?

Hier handelt es sich um Mittel des Arbeitgebers. Das sollte unbedingt mit dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber geklärt werden – nicht zuletzt, um so die inhaltliche Akzeptanz zu erhöhen. Prinzipiell kann der Chef aber bestimmten, dass E-Mails nur zu dienstlichen Zwecken zu nutzen sind.

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Wie verhält es sich mit der politischen Meinungsäußerung in den Sozialen Medien?

Für eine politische Erklärung braucht man niemanden um Erlaubnis zu fragen. Es sind sogar „rechte“ Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt, solange sie nicht den Tatbestand der Volksverhetzung verletzen. Und nicht nur das, was man sagt, ist laut Grundgesetz geschützt, auch die Form ist es. Das schließt die Äußerungen auf Facebook und Twitter ein.

Gilt das ebenfalls für Karriereportale wie Xing oder LinkedIn, die häufig einen beruflichen Bezug haben?

Am Ende kommt es darauf an, ob sich der Arbeitnehmer als Mitarbeiter der Firma zu erkennen gibt und damit als Repräsentant der Firma angesehen werden könnte. Hier stellt sich dann die Frage, ob es sich um geschäftsschädigendes Verhalten handelt oder nicht.

Wann muss man nach außen die Haltung des Unternehmens übernehmen?

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Wenn man als Repräsentant des Unternehmens auftritt.

Darf der Chef die Beschäftigten fragen, wie sie zum Krieg in der Ukraine stehen?

Natürlich darf er die Frage stellen – sie muss aber nicht beantwortet werden. Meinungsfreiheit heißt also auch: Man darf eine Meinung haben, ist aber nicht verpflichtet, sie mitzuteilen.

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