Die Kölner Steuerrechtlerin Prof. Johanna Hey wies am Montag auf einen anderen Streitfall um Nachtbar- und Bordellbesuche hin. Dabei hatte der Bundesfinanzhof die Anerkennung der Kosten 1990 bereits als „unangemessen“ zurückgewiesen.
Neben dem sonst üblichen Streit um die Höhe der Abzugskosten habe das Obergericht mit dieser Entscheidung ein grundsätzliches Abzugsverbot wegen Unangemessenheit aufgestellt, sagte Hey.
„Was angemessen ist, das lässt natürlich Wertungsmöglichkeiten offen.“ Da bei den Versicherungsvertretern Prostituierte im Spiel waren, spreche aber einiges gegen eine Abzugsfähigkeit, sagte Hey. Da die Sexparty der Versicherung erst wenige Jahre zurückliegt, sei die Steuer auf jeden Fall noch nicht verjährt und eine Änderungen der Steuerbescheide möglich.
In Paragraf 4, Absatz 5 des Einkommenssteuergesetzes hat der Gesetzgeber einen Katalog von Ausgaben erstellt, die nicht von der Steuer abgezogen werden dürfen. Dazu zählen Gästehäuser für Nicht-Betriebsangehörige, Segel- und Motorjachten und Aufwendungen für Jagd- und Fischerei. In dem Katalog heißt es in Satz 7, auszuschließen seien auch andere Aufwendungen, „soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind“.
dpa