Das Brauunternehmen hatte mit Golfplatzbetreibern Lieferverträge für Bier abgeschlossen und sich zugleich verpflichtet, Golfturniere zu veranstalten oder finanziell zu unterstützen. Die Kosten dafür von jährlich bis zu knapp 45.000 Euro wollte die Firma steuermindernd geltend machen. Nachdem das zuständige Finanzamt zunächst einverstanden war, änderte es später seine Rechtsauffassung und lehnte die Anerkennung als Betriebsausgabe ab.
Das Unternehmen zog daraufhin vor das niedersächsische Finanzgericht - allerdings ohne Erfolg. Aufwendungen für Golf dürfen ähnlich wie Ausgaben für Jagd und Fischerei, Segel- oder Motorjachten und die damit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern, heißt es im Urteil (Az.: 6 K 38/12). Denn sie dienten der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Gericht Revision zugelassen.
dpa