Der Rentner, der seit 1964 in der Wohnung lebt, hatte bereits in erster Instanz verloren. Er habe im Lauf der Jahre die Miete so sehr gemindert, dass der Rückstand weit mehr als zwei Monatsmieten ausmache, erklärte der Richter (Az.: 21 S 48/14). Das rechtfertige die fristlose Kündigung. Der Rentner hatte vergeblich argumentiert, dass die Mietminderung berechtigt gewesen sei.
dpa