Die Bundesregierung will Winterreifen künftig zur Pflicht machen. Während die Straßenverkehrsordnung bisher nur eine „geeignete Bereifung“ vorschreibt, will Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) den Begriff „Winterreifen“ konkret in die Verordnung schreiben – und damit eine Verwirrung beenden, die die bisherige, etwas schwammige Vorschrift hervorgerufen hatte.
Über eine entsprechende Änderung der Straßenverkehrsordnung will Ramsauer mit seinen Länderkollegen schon heute bei einem Treffen in Erfurt beraten, um die Neuordnung dann „zügig“ in Kraft zu setzen, wie es ein Sprecher des Verkehrsministeriums ausdrückte. Ob das bedeutet, dass die Winterreifenpflicht schon in diesem Winter bestehen wird, konnte der Sprecher allerdings nicht sagen. Angestrebt wird dies aber. Und da die Verordnung lediglich durch den Bundesrat, nicht aber durch den Bundestag muss, ist das auch denkbar. „Wir müssen schnell handeln“, sagt Ramsauer. „Es kann nicht sein, dass das Gesetz als Freifahrtschein für gefährliche Rutschpartien herhalten muss.“
Der Minister reagiert mit seiner Initiative auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg. Das hatte den Bußgeldbescheid eines Autofahrers aus dem Jahr 2008 wegen ungeeigneter Bereifung kassiert – und zugleich die bisherige Vorschrift als verfassungswidrig bezeichnet, weil sie zu unbestimmt sei.
In der Neufassung soll nicht ein bestimmtes Datum genannt werden, von wann bis wann Winterreifen aufzuziehen sind, sondern nur die Witterungsbedingungen beschrieben werden, unter denen die Pflicht zur Winterbereifung greift. Sinngemäß dürfte das bedeuten: immer wenn es schneit oder Glatteis herrscht. Die Pflicht zu Winterreifen soll dann für alle Fahrzeuge gelten. Auf diese Weise möchte Ramsauer auch die Zahl der Lkw reduzieren, die ins Rutschen kommen und die Straße blockieren.
Winterreifenpflicht in Europa | ||
Land |
Winterreifenpflicht |
Schneeketten |
Albanien |
Keine generelle Winterreifenpflicht. Eine Winterausrüstung wird jedoch empfohlen (Winterreifen sollen min. 4 mm Profiltiefe haben) |
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Belgien |
Keine generelle Winterreifenpflicht |
Verwendung nur auf schnee-/ eisbedeckten Straßen zulässig |
Bulgarien |
Keine generelle Winterreifenpflicht |
Verwendung von Schneeketten kann durch Verkehrsschild angeordnet werden. |
Dänemark |
Keine generelle Winterreifenpflicht |
Schneeketten können erforderlich sein |
Deutschland |
Situative Winterreifenpflicht, d.h. Winterreifen (es werden i.d.R. Reifen mit Schneeflockensymbol oder auch M+S anerkannt) sind nur bei winterlichen Verhältnissen obligatorisch. Ebenso der Zusatz von Frostschutzmittel in die Scheibenwischanlage. Verstöße (auch von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen) werden mit 20 Euro, bei Behinderung mit 40 Euro (+ 1 Punkt im Verkehrszentralregister) geahndet |
Schneekettenpflicht nur ausnahmsweise durch Verkehrsschild angeordnet Bei Verwendung von Schneeketten gilt ein Tempolimit von 50 km/h |
Estland |
Winterreifenpflicht (Radialreifen mit min. 3 mm Profiltiefe) zwischen 1. Dezember und 31. März (je nach Witterung jedoch schon zwischen Oktober und April) |
Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig |
Finnland |
Winterreifenpflicht (auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge) ab dem 1. Dezember bis zum 1. März (Winterreifen vom Typ M+S, min. 3 mm Profiltiefe) |
Schneeketten soweit erforderlich. Bei Benutzung soll die Straßenoberfläche nicht beschädigt werden. |
Frankreich |
Keine generelle Winterreifenpflicht; Winterreifen können jedoch insbesondere im Gebirge durch Verkehrsschild angeordnet werden |
Schneeketten können auf schneebedeckten Straßen angeordnet werden. Bei Tauwetter können einige Straßenabschnitte zum Schutz vor Beschädigungen gesperrt werden |
Griechenland |
Keine generelle Winterreifenpflicht |
Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig |
Großbritannien |
Keine generelle Winterreifenpflicht |
Verwendung zulässig, wenn Straßenoberflächen nicht beschädigt werden |
Irland |
Keine generelle Winterreifenpflicht |
Verwendung prinzipiell zulässig |
Island |
Winterreifenpflicht ca. ab dem 1. November bis zum 15 April (je nach Witterung Änderungen möglich) |
Schneeketten können, soweit erforderlich, verwendet werden |
Italien |
Winterreifenpflicht kann bei entsprechenden Witterungsbedingungen auf bestimmten Strecken kurzfristig angeordnet werden. Im Aosta - Tal müssen zwischen dem 15. Oktober und dem 15. April Winterreifen verwendet werden oder Schneeketten mitgeführt werden |
Ist Schneekettenpflicht angeordnet, darf mit Winterreifen oder Schneeketten gefahren werden |
Kroatien |
Keine generelle Winterreifenpflicht. Es wird jedoch empfohlen, zwischen November und April eine Winterausrüstung bereit zu halten, wenn wegen Witterung Winterausrüstung (Winterreifen mit M+S Markierung auf allen Rädern oder Schneeketten für die Antriebsräder mit min. 4 mm Profiltiefe) angeordnet wird. Gewerblich genutzte Fahrzeuge müssen eine Schneeschaufel mitführen. |
Schneekettenpflicht in der Region Lika / Gorski Kotar |
Lettland |
Winterreifenpflicht für Fahrzeuge bis 3,5 t zGG zwischen 1. Dezember und 1. März |
Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig. |
Lichtenstein |
Keine generelle Winterreifenpflicht; Winterreifen werden bei winterlicher Witterung empfohlen; bei Unfällen mit Sommerbereifung kommt eine Mithaftung in Betracht |
Verwendung kann durch Verkehrsschild angeordnet werden. Es ist daher im Winter empfehlenswert, Schneeketten mitzuführen |
Litauen |
Winterreifenpflicht zwischen 1. November und 1. April |
Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig |
Luxemburg |
Keine generelle Winterreifenpflicht |
Verwendung zulässig bei Schnee und Eis |
Malta |
Keine Regelung |
Keine Regelung |
Mazedonien |
Winterreifenpflicht vom 15. November bis 15. März (4 Radialreifen oder Winterreifen auf den Antriebsrädern mit min. 4 mm Profiltiefe; bei vier Sommerreifen müssen Schneeketten für die Antriebsräder mitgeführt und bei Bedarf verwendet werden); Reisebusse und schwere LKW müssen eine Schneeschaufel mitführen |
Verwendung ist zulässig. |
Montenegro |
Keine generelle Winterreifenpflicht |
Verwendung kann auf einigen Straßen notwendig werden |
Niederlande |
Keine generelle Winterreifenpflicht |
Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig |
Norwegen |
Keine generelle Winterreifenpflicht |
Fahrzeuge über 3,5 t zGG müssen im Winter Schneeketten mitführen; Einreise kann bei fehlenden Schneeketten verweigert werden |
Österreich |
Auch im Ausland zugelassene PKW und Busse bis 3,5 t zGG müssen zwischen 1. November und 15. April bei winterlichen Fahrverhältnissen (Schnee, Matsch oder Eis) an allen vier Rädern Winterreifen montiert haben oder an min. 2 Antriebsrädern Schneeketten. Geldbuße für Verstöße: 35 Euro, bei Gefährdung bis zu 5.000 Euro. Generelle Winterreifenpflicht für alle LKW mit mehr als 3,5 t zGG zwischen 1. November und 15. April. Auf min. einer Antriebsachse des LKW müssen Winterreifen (Mindestprofil von 6 mm bei Diagonalbauweise bzw. 5 mm bei Radialreifen) mit einer entsprechenden M+S Kennzeichnung verwendet werden. Für Busse gilt die Winterreifenpflicht vom 1. November bis 15. März |
Auch im Ausland zugelassene PKW und LKW bis 3,5 t zGG ohne Winterreifen müssen zwischen 1. November und 15. April bei schnee- oder eisbedeckter Fahrbahn Schneeketten verwenden; LKW über 3,5 t zGG und Busse müssen Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder in der Zeit vom 1. November und dem 15. April mitführen. |
Polen |
Keine generelle Winterreifenpflicht |
Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig |
Portugal |
Keine generelle Winterreifenpflicht |
Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig |
Rumänien |
Keine generelle Winterreifenpflicht |
Schneeketten für Bergregionen im Winter empfohlen |
Russland |
Im europäischen Teil werden Winterreifen, in Sibirien und den östlichen Regionen Winterreifen mit Spikes empfohlen |
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Serbien |
Wenn es die Witterung erfordert, müssen Fahrzeuge entweder vier Radialreifen montiert haben und Schneeketten für den Bedarfsfall mitführen oder mit Winterreifen (min. 4 mm Profiltiefe) auf den Antriebsrädern ausgestattet sein. Busse und LKW müssen eine Schneeschaufel mitführen. |
Schneekette dürfen bei Bedarf verwendet werden |
Schweden |
Winterreifenpflicht auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge bis 3,5 t zGG. Zwischen 1. Dezember und 31. März. müssen diese Fahrzeuge wie auch deren Anhänger mit Winterreifen (Typ M+S; mit oder ohne Spikes, empfohlene Profiltiefe von min. 3 mm) ausgerüstet sein, wenn in dieser Zeit winterliche Fahrbahnbedingungen vorherrschen. |
Verwendung, wenn Straßen und Witterungsverhältnisse es erfordern, für alle Fahrzeuge zulässig. |
Schweiz |
Keine generelle Winterreifenpflicht; Winterreifen werden bei winterlicher Witterung empfohlen, da bei Behinderung anderer eine Geldbuße verhängt wird; bei Unfällen mit Sommerbereifung kommt eine Mithaftung in Betracht. |
Schneeketten (min. auf den zwei Antriebsrädern) sind zu verwenden, wenn es durch Verkehrsschild angeordnet wird. Ausnahmen für Allrad-Fahrzeuge müssen ausgeschildert sein |
Slowakei |
Winterreifenpflicht (M+S- Reifen) für PKW bis 3,5 t zGG bei geschlossener Schnee oder Eisdecke auf der Fahrbahn. LKW (über 3,5 t zGG) müssen bei allen Witterungsbedingungen zwischen 15. November und 31. März mit Winterreifen fahren. |
Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig |
Slowenien |
Zwischen 15. November und 15. März (darüber hinaus auch bei winterlicher Witterung wie z.B. bei Schneefall, Glatteis) müssen Fahrzeug bis 3,5 t zGG auf allen vier Rädern mit Winterreifen (min. 3 mm Profiltiefe) ausgestattet sein oder wenn Sommerreifen (min. 3 mm Profiltiefe) montiert sind, Schneeketten für den Bedarfsfall mitführen. Bei winterlicher Witterung müssen auch im Ausland zugelassene Fahrzeuge in gleicher Weise ausgestattet sein. |
s. Winterreifenpflicht |
Spanien |
Keine generelle Winterreifenpflicht |
Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen |
Tschechien |
In der Zeit vom 1. November bis Zum 30. April müssen Fahr-zeuge bis zu 3,5 t zGG auf bestimmten Straßen (u.a. Autobahnabschnitte, Bergstraßen etc., bitte Beschilderung beachten) auf allen vier Reifen mit Winterreifen ausgestattet sein (min. 4 mm Profiltiefe); Kfz über 3,5 t zGG müssen auf der Antriebsachse Winterreifen mit min. 6 mm Profiltiefe montiert haben |
Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig |
Türkei |
Keine generelle Winterreifenpflicht |
Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig. |
Ukraine |
Keine generelle Winterreifenpflicht, in kalten Wintern benötigen Fahrzeuge jedoch Spikesreifen oder Schneeketten |
s. Winterreifenpflicht |
Ungarn |
Keine generelle Winterreifenpflicht; Verwendung von Winterreifen kann durch Verkehrsschild angeordnet werden. |
Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig. Verwendung und/oder Mitführen von Schneeketten im Fahrzeug kann bei besonderer Witterung auf bestimmten Straßen auch angeordnet werden. Bei Verwendung gilt ein Tempolimit von 50 km/h. Bei winterlicher Witterung kann ausländischen Fahrzeugen die Einreise verweigert werden, wenn keine Schneeketten mitgeführt werden. |
Zypern |
Keine generelle Winterreifenpflicht |
Verwendung auf Bergstraßen im Winter erlaubt |
Alle Angaben ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. |
In der Verordnung soll ebenfalls definiert werden, was eigentlich ein „Winterreifen“ ist – was eine Reaktion darauf sein dürfte, dass einige asiatische Hersteller Reifen als wintertauglich kennzeichnen, die es tatsächlich aber gar nicht sind. Eine solche Definition strebt Deutschland auch EU-weit an. Ob dann auch tatsächlich eine Winterreifenpflicht einführt wird oder nicht, bleibt jedem EU-Land selbst überlassen. Da die Winter in Portugal oder Spanien im Allgemeinen etwas milder ausfallen als in Österreich oder Schweden, macht alles andere logischerweise auch keinen Sinn.
In der jetzt geplanten deutschen Verordnung sollen auch Ganzjahresreifen nach wie vor als Winterreifen zulässig sein. Das sieht der Reifenhersteller Continental allerdings kritisch: „Bei echten Winterbedingungen taugen Ganzjahresreifen nicht“, sagt Conti-Sprecher Alexander Lührs. Ansonsten aber begrüßt Continental die geplante Konkretisierung ausdrücklich, da die bisherige Verordnung vor allem Verwirrung gestiftet habe. „Den Klärungsbedarf gibt es schon länger“, sagt der Sprecher. „Wir sind gespannt, was in der neuen Verordnung stehen wird.“
Der ADAC ist dagegen wenig begeistert von der Winterreifenpflicht und verweist auf die unterschiedlichen Witterungsbedingungen in den unterschiedlichen Landesteilen. In Bayern schneit es nun einmal mehr als im Emsland. Zudem verweist der ADAC darauf, dass die meisten Autofahrer ohnehin längst Winterreifen aufziehen – laut einer Emnid-Umfrage immerhin rund 85 Prozent.