Die Veröffentlichung des Bildes in den Printausgaben vom 27. März sei ein schwerwiegender Verstoß gegen das Gebot journalistischer Genauigkeit und gegen den Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten gewesen.
Bereits am Vortag habe es in sozialen Medien erhebliche Zweifel daran gegeben, dass es sich bei dem Abgebildeten tatsächlich um jenen Co-Piloten handelte, der verdächtigt worden war, das Flugzeug bewusst zum Absturz gebracht zu haben. Der Presserat wies darauf hin, dass Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten oberste Pflicht von Journalisten seien. "Dass eine derartige krasse Falschdarstellung in den Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten eingreift, liegt auf der Hand", erklärte das Gremium.
dpa