Ihre Namen und Anschriften hätten nicht an die "The Archive AG", die nach eigenen Angaben die Rechte an den Sexvideos hält, herausgegeben werden dürfen. Damit widersprachen die Richter ihrer ursprünglichen Entscheidung. In dem Antrag der "The Archive AG" sei von Downloads die Rede gewesen, erklärte die Zivilkammer. Dabei habe es sich tatsächlich um den Abruf von Videos auf einer Streaming-Plattform gehandelt. Zudem sei unklar, wie die IP-Adressen der angeblichen Porno-Schauer ermittelt worden seien. Eben diese Punkte waren in der Diskussion um die Massenabmahnungen bereits kritisiert wurden. Gegen die Entscheidung ist noch Berufung möglich.
Ende vergangenen Jahres hatte eine Regensburger Anwaltskanzlei im Namen der Schweizer Firma "The Archive AG" als Rechteinhaberin Zehntausende Nutzer des Anbieters Redtube abgemahnt und zu einer Geldzahlung verpflichtet. Von Besuchern des Pornoportals werden 250 Euro sowie eine Unterlassungserklärung gefordert. Das Auskunftsersuchen zur Herausgabe der Namen der Anschlussinhaber war vom Landgericht Köln bewilligt worden.
dpa/frs