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Heftige Kritik

Hähnchenmast: Grüne fordern Akteneinsicht beim Kreis

Die Bündnisgrünen wollen es genau wissen und fordern Akteneinsicht bei den Genehmigungsverfahren für die Hähnchenmast-Ställe im Peiner Land. Bei ihrer Mitgliederversammlung stand die Informationspolitik der Kreisverwaltung stark in der Kritik. Die Grünen überlegten sogar, einen Gutachter und einen Anwalt einzuschalten.

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Kreis Peine. Kreistagsfraktionsvorsitzender Jürgen Streichert sagt: „Laut Landesgesetz haben Bürger auch das Anrecht auf Akteneinsicht bei vereinfachten Verfahren – wenn es um die Umwelt geht.“ Dieser Verpflichtung müsse die Kreisverwaltung nun nachkommen.

Schutzrechte wahren

Inzwischen haben sich die Wogen bereits ein wenig geglättet. Streichert sagt, dass die Kreisverwaltung positive Signale gesandt habe. „Die Verwaltung ist endlich offen für Akteneinsicht“, titelt Streichert eine Pressemitteilung. Und gegen diese generelle Aussage verwahrt sich die Verwaltung. Landkreis-Sprecher Henrik Kühn sagt: „Es gilt die Schutzrechte der Antragsteller zu beachten.“ Daher sei die Akteneinsicht nur bedingt zulässig.

Entsprechend müssten aus dem Antrag die entsprechenden Passagen gefiltert werden. „Das wird allerdings nicht so einfach sein“, kündigt Kühn an. Die Mitarbeiter der Kreisverwaltung werden daher auch die betroffenen Landwirte fragen, ob sie etwas dagegen haben, wenn ihre Unterlagen umfassend offen gelegt werden.

Haben die Landwirte nichts gegen das Offenlegen einzuwenden, könne der Forderung nach Akteneinsicht schnell nachgegeben werden. Im anderen Fall müssten die Informationen, die allein die Umwelt betreffen, herausgearbeitet werden.

Mitspracherecht für Anlieger

Gleichzeitig trommeln die Grünen auch im Landtag gegen die geplanten Hähnchenmast-Anlagen, die sie als „Agrarfabriken“ bezeichnen. Sie fordern die Landesregierung auf, die Standards für Umwelt und Tierschutz anzuheben, Anwohnern von geplanten Mast-Anlagen ein Mitspracherecht bei der Genehmigung einzuräumen und die privilegierte Genehmigung von kleineren Mast-Anlagen zu streichen.

pif


  • Ich sehe es anders sapmi – 15.03.10
    Das Futter für Masthähnchen KANN auf eigener Fläche NICHT angebaut werden, weil mit dem darauf angebauten Futter der Masterfolg ausbliebe. Und somit greift die Norm des § 201 BauGB nicht!Masthähnchen des in solchen Tiervergewaltigungsanlagen gehaltenen Typs benötigen einen speziellen und vom "Vertragsabnehmer" vorgeschriebenen "Futtermix", dessen Bestandteile überwiegend eingeführt werden, und niemals auf Flächen eines niedersächsischen Landwirtes/Tierhalters gedeihen würden. Der unabdingbare Bestandteil "Sojabohne" wird in Niedersachsen nicht angebaut, weil die Klimabedingungen nicht passen; es existiert gerade mal ein (zu vernachlässigendes)Versuchsfeld nordöstlich von Hannover.
    Und wenn man weiss, woher dieser Hauptbestandteil des Mastfutters stammt, so ist der Betrieb solcher Mastbetriebe doppelt kritisch.
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  • Privilegierung der industriellen Massentierhaltung als Ingolf Spickschen – 14.03.10
    Von wegen "vorgeschoben"! § 201 Baugesetzbuch definiert Landwirtschaft "einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächenerzeugt werden k a n n ,...". Das heißt, das Futter muss nicht auf dem eigenen Land erzeugt werden, es reicht die sog. Fiktion, dass es so sein könnte. Es handelt sich also um keine konkrete Nutzflächenbindung der Futterproduktion für die selbst betriebene Nutztierhaltung, sondern eine sog. "abstrakte Nutzflächenbindung", die ausreicht, um diese als landwirtschaftlich und nicht gewerblich auszuweisen. Die entscheidenden Wörter "werden kann" hat offenbar die Lobby der Tiermastindustrie
    im Verein mit dem Deutschen Bauernverband erfolgreich im Gesetzgebungsverfahren - mit welchen Argumenten und Maßnahmen auch immer - durchgesetzt, um über die Vorschrift des § 35 Absatz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch als Ausnahme vom allgemeinen grundsätzlichen Bauverbot zu erreichen, dass im sog. "Außenbereich ein (Bau-)Vorhaben nur zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient....". Diese Vorschrift enthält damit die sog. Privilegierung der Landwirtschaft im Baurecht, die durch den Definitionstrick in § 201 des Baugesetzbuchs die Privilegierung auch auf die Massentierhaltung ausdehnt, die ursprünglich vom Gesetzgeber nur für Feldscheunen oder Altenteiler - Wohnhäuser vorgesehen war, von denen keinerlei Gefahren für Umwelt und Gesundheit der Nachbarn ausgehen konnte... Diese Privilegierung auch der industriellen Massentierhaltung muss schleunigst rückgängig gemacht werden, weil sie sich mit den Zielen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes und den entsprechenden Grundrechten der betroffenen Nachbarn und Tierrechten als ebenso unvereinbar und unverantwortlich darstellt wie unter den Gesichtspunkten der volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesamtbilanz in nationaler und globaler Dimension. Hieran werden wir die Wählbarkeit von politischen Parteien und ihrer Repräsentanten messen müssen, wenn es uns um die Erhaltung der Lebensgrundlagen im allgemeinen und die einer wohnlichen Heimat im besonderen geht!
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  • Genehmigungen Kerry – 12.03.10
    Es gibt keine Privilegierung !!!
    Das ist vorgeschobenes Zeug !!!

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