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Lebensmittel

Verbraucherschutz warnt vor versteckten Preiserhöhungen

Verbraucherschützer warnen vor versteckten Preiserhöhungen im Einzelhandel. Mit dem Wegfall fast aller verbindlichen Mengenvorgaben für Lebensmittel seit April 2009 nehme die Zahl der Mogelpackungen zu, um höhere Preise zu kaschieren, teilte die Verbraucherzentrale Hamburg mit.
Auch im Obst- und Gemüsebereich werde in den Supermärkten getrickst.

Auch im Obst- und Gemüsebereich werde in den Supermärkten getrickst.

© ddp (Archiv)

Die Masche mit geringerer Füllmenge bei gleichem Preis werde schon jetzt bei vielen Produkten angewendet, etwa bei Süßigkeiten, Säuglingsnahrung und Frühstückscerealien sowie bei Non-Food Artikeln, sagte Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Auch bei vielgekauften Lebensmitteln werden die Verbraucher künftig mit versteckten Preiserhöhungen hinters Licht geführt werden“, befürchtet Valet. So seien auch feste Verpackungseinheiten etwa für Milch und weitere Lebensmittel wie Wasser, Limonade, Fruchtsäfte, Zucker oder Schokolade aufgehoben.

Die Verbraucherschützer ermittelten bei Testkäufen unter anderem, dass etwa bei einer bekannten Markenwindel die Anzahl in der Packung reduziert wurde, was einer zehnprozentigen Preiserhöhung gleichkomme. Bei einem Marken-Geschirrspülmittel sei das Gewicht so verringert worden, dass dies 20 Prozent Preiserhöhung entspreche.

Ähnlich werde auch im Obst- und Gemüsebereich in den Supermärkten getrickst. Hier fand die Verbraucherzentrale Hamburg zum gleichen Preis abgepackte Paprika nicht wie üblich in 500-Gramm-Gebinden, sondern in Plastikfolie mit 400 Gramm Inhalt. Cocktail-Tomaten wurden in 400-Gramm-Plastikschalen statt in den bislang üblichen 500-Gramm-Verpackungen angeboten.

Als ein Grundübel nannte Valet, dass der Grundpreis vom Handel nur unzureichend ausgezeichnet werde. Doch nur anhand des erhöhten Grundpreises können Verbraucher den Anbietern auf die Schliche kommen. Der Packungspreis ist letztendlich für Preisvergleiche uninteressant. In Supermärkten aber fehle der Grundpreis häufig, sei er fehlerhaft ausgewiesen oder unleserlich klein am Regal angebracht. Weitere Tücke: Der Grundpreis werde gesetzlich nur für Gewichts- und Volumenangaben verlangt. Für Produkte, die pro Stück abgegeben werden, so etwa Feuchttücher und Toilettenpapier, sei der Grundpreis nicht vorgeschrieben.

Eine ausführliche Liste bislang durch Mogelei aufgefallener Produkte bietet die Verbraucherzentrale Hamburg über ihre Website vzhh.de im Internet an.

ddp


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