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Nach Abberufung

Hält Sarrazins Rauswurf einer gerichtlichen Prüfung stand?

Noch ist unklar, welcher Entlassungsgrund für den Bundesbanker Thilo Sarrazin gelten soll – und ob der Rauswurf einer gerichtlichen Prüfung standhielte.
Sind rechtlich zulässige Meinungsäußerungen ein Entlassungsgrund? Thilo Sarrazin.

Sind rechtlich zulässige Meinungsäußerungen ein Entlassungsgrund? Thilo Sarrazin.

© dpa

Den Fall Sarrazin ließ der Bundespräsident unerwähnt, als er am Freitag vor die tief bewegte jüdische Gemeinde in Mainz trat. Christian Wulff hielt die Festrede zum Wiederaufbau der Mainzer Synagoge, 72 Jahre nach ihrer Zerstörung in der Reichspogromnacht. Wulff, die jüdische Kippa auf dem Hinterkopf, erinnerte an die Judenverfolgung, er mahnte zu einem verständnisvollen Miteinander von Juden, Christen und Muslimen. Dann sagte er einen Satz, der doch sehr dicht an das Sujet Sarrazin heranführte: „Wir müssen die Vielfalt Deutschlands annehmen.“

Schon auf dem Rückflug nach Berlin indessen drehte sich für Wulff wieder alles um die Frage, wie er genau umgehen soll mit Thilo Sarrazin, dem in Ungnade gefallenen Mitglied des Bundesbank-Vorstands, der derzeit als Buchautor mit seinen Warnungen vor zu viel muslimischen Einwanderern die Bestsellerlisten anführt.

„Bundesbank feuert Sarrazin!“, hatte am Freitagmorgen die „Bild“-Zeitung getitelt. Doch so einfach ist das nicht mit dem Feuern. Bundesbankpräsident Axel Weber hatte lediglich bekannt gegeben, dass der Vorstand einig sei, die Abberufung Sarrazins zu beantragen. Die Entscheidung muss Wulff treffen. Der Antrag selbst, nebst Begründung, wurde erst am Freitag um 15 Uhr im Bundespräsidialamt eingereicht.

Was nun? Der Fall ist, juristisch wie politisch, eine extrem heiße Kartoffel. Für Wulff wäre es zwar auf den ersten Blick ideal, eine schnelle Entscheidung in Richtung Entlassung zu treffen und damit als starke Führungspersönlichkeit zu gelten. Doch was wäre am Ende gewonnen, wenn daraufhin Sarrazin Klage erhebt – und vor Gericht gewinnt?

Einigkeit besteht im Beraterkreis des Bundespräsidenten darüber, dass das Verfahren keine Unsauberkeiten enthalten darf, keine juristisch angreifbaren Punkte. Auch politisch sichert sich Wulff so gut es geht ab: Wenige Minuten nach dem Eintreffen des Abberufungsantrags verbreitete das Bundespräsidialamt den Hinweis, Wulff habe „die Bundesregierung“ um eine Stellungnahme gebeten.

Das Kanzleramt wiederum wies schnurstracks dem Finanzressort die Prüfung zu. Dort wiederum gab es am Freitagabend nur schmallippige Erklärungen: „Wir prüfen formal, ob es rechtliche Einwände gegen den Antrag auf Abberufung Sarrazins gibt.“

Allerorten gehen in Berlin die Verantwortlichen in Deckung. Auch Angela Merkel und Wolfgang Schäuble wollen wie Wulff kein juristisches Desaster erleben. Ein Problem für alle drei liegt darin, dass die politische Führung in Berlin vorab vielleicht allzu deutlich erkennen ließ, dass ihr eine Abberufung Sarrazins recht wäre. Zur gesetzlich festgeschriebenen Unabhängigkeit der Notenbank passte dies nicht. So sagte Wulff am Vorabend der Bundesbank-Entscheidung dem Sender N 24: „Ich glaube, dass jetzt der Vorstand der Deutschen Bundesbank schon einiges tun kann, damit die Diskussion Deutschland nicht schadet – vor allem auch international.“ Schäuble ging noch einen Schritt weiter: Sarrazin habe als Vorstandsmitglied der Bundesbank „ersichtlich gegen seine Verpflichtung zur Zurückhaltung verstoßen“.

Sarrazin könnte bei einer Klageerhebung geltend machen, die Bundesbank habe nicht in der vom Gesetz vorgesehenen Unabhängigkeit über ihn urteilen können, sondern sei unter Druck gesetzt worden. Der Berliner Innensenator Ehrhart Körting (SPD), ein promovierter Jurist mit sehr eigenem Kopf, findet es skandalös, „dass Wulff als derjenige, der über die Abberufung Sarrazins neutral und unabhängig entscheiden soll, sich vorher schon äußert und die Bundesbank ermuntert, tätig zu werden“. Im Bundespräsidialamt wird gekontert, Wulff habe keineswegs dem Bundesbank-Vorstand eine Empfehlung gegeben, sondern den Fernsehzuschauern nur einen Istzustand beschrieben. Damit sei die Unabhängigkeit der Bundesbank nicht berührt worden.

Sollte Sarrazin Klage erheben gegen seine Entlassung, könnte er indessen neben der Unabhängigkeit des Vorstands im Moment der Beschlussfassung auch den Entlassungsgrund in Zweifel ziehen. Denn völlig unklar ist bislang, auf welchen Punkt sich die Entlassung präzise stützt. Arbeitsrechtler weisen darauf hin, dass etwa Sarrazins unscharfe mündliche Äußerungen zu einem „Juden-Gen“ und einem „Basken-Gen“ zwar verquere Darstellungen eines Hobbyhistorikers sein mögen – aber sie waren gerade nicht mit einem negativen Werturteil über Juden verknüpft. Zu einem Rechtsverstoß ist es da noch weit. Kritik an mangelnder Integrationsbereitschaft von Muslimen wiederum haben auch andere schon geübt, ohne deshalb ihren Arbeitsplatz zu verlieren.

So hängt die Hoffnung der Berliner an einem ziemlich dünnen Faden, dem Verhaltenskodex der Bundesbank. Danach müssen Vorstandsmitglieder dazu beitragen, das Ansehen der Bank zu fördern. Sarrazin könnte argumentieren, er habe bei all seinen Auftritten stets betont, er äußere sich nur als Privatmann und als Buchautor. Dass er Bücher schreiben darf, hatte er sich vorab zusichern lassen.

Schwierig wird es, wenn sein jüngstes Buch als solches als Entlassungsgrund herangezogen werden soll. Es enthält, so umstritten es sein mag, juristisch gesehen nach bisherigem Stand der Debatte ausschließlich rechtlich zulässige Meinungsäußerungen. In einem Prozess wäre damit zweierlei abzuwägen: der Anspruch der Bundesbank auf ein makelloses und auch von Missverständnissen unbelastetes Ansehen einerseits und das Grundrecht der Meinungsfreiheit andererseits. Einfache Fälle sehen anders aus.

[Matthias Koch]

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